27 Juli 2023
“KÖLNER DOM” kann nicht als Marke geschützt werden
Der “KÖLNER DOM” ist eine weltberühmte Kathedrale und eine beliebte kulturelle Sehenswürdigkeit in Deutschland.
Die Anmelderin hatte die Eintragung der Marke “KÖLNER DOM” für die Vermarktung diverser Waren und Dienstleistungen beantragt, unter anderem Bekleidung, Souvenirartikel und touristische Dienstleistungen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, der Kölner Dom sei ein öffentliches Denkmal und könne daher nicht als Marke eingetragen werden. Voraussetzung für die Eintragung einer Marke sei, dass die Marke die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises der gekennzeichneten Ware übernimmt. Dies sei hier nicht der Fall, da die Wortkombination lediglich als Bauwerksbezeichnung wahrgenommen werde und nicht als Hinweis auf einen Hersteller von Souvenirartikeln.
Nach Ansicht des DPMA steht es der Allgemeinheit frei, den Namen eines öffentlichen Denkmals zu verwenden.
Auf die Beschwerde der Anmelderin hin bestätigte das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und folgte der Begründung, der Kölner Dom sei ein öffentliches Bauwerk und könne daher nicht als Marke eingetragen werden. Die Eintragung des Kölner Doms als Marke würde der Anmelderin das ausschließliche Recht gewähren, den Namen des Doms zu kommerziellen Zwecken zu nutzen, was dem Allgemeininteresse zuwiderliefe. Außerdem könne für Verbraucher der Eindruck entstehen, dass die mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von der Kathedrale empfohlen oder gesponsert würden, was irreführend wäre.
Diese Entscheidung bestätigt eindeutig, dass die Namen öffentlicher Bauwerke nicht als Marken eingetragen werden können. Der Beschluss unterstreicht den Stellenwert des Schutzes des Allgemeininteresses und des Schutzes der Verbraucher vor Verwirrung.
Henriette März
Praxisgruppe für Markenrecht
Diese Veröffentlichung ist eine allgemeine Zusammenfassung des Gesetzes. Sie soll eine auf Ihre konkrete Situation zugeschnittene Rechtsberatung nicht ersetzen.
© Withers & Rogers LLP Juli 2023