Withers & Rogers - FAQs zum Einheitspatent-Paket
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Was ist das Einheitspatent (EPeW)?

Das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ oder kurz „Einheitspatent (EPeW)“ ist ein einziges Patent, das alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union abdeckt. Einheitspatente werden über das vorhandene europäische Patentanmeldeverfahren erteilt und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten mittels einer einzigen Klage vor dem neuen Einheitlichen Patentgericht durchsetzbar sein.

Was ist das Einheitliche Patentgericht (EPG)?

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein einzelnes Gerichtssystem, in dem Patentsachen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten verhandelt werden. Beim EPG wird die ausschließliche Zuständigkeit für Einheitspatente und letztlich auch für herkömmliche europäische Patente in den teilnehmenden Ländern liegen.

Ab wann wird das EPG in Kraft gesetzt?

Die Regelungen bezüglich des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts erlangen volle Wirksamkeit am 1. Juni 2023.

Anträge bezüglich der einheitlichen Wirkung können schon gestellt werden, und im Rahmen von Übergangsregelungen (bis zum Inkrafttreten des neuen Systems am 1. Juni) kann für europäische Patente der Antrag gestellt werden, diese der Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts zu entziehen („Opt-out“).

Welche Länder sind durch das EPeW abgedeckt?

Die ersten EPeWs werden voraussichtlich am 7. Juni 2023 angemeldet werden können und decken dann die folgenden 17 Länder ab: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.

Griechenland, Irland, Rumänien, die Slowakei und die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern werden voraussichtlich in den kommenden Jahren beitreten.

Polen und Spanien werden vorerst nicht dem Einheitlichen Patentsystem angehören, und Kroatien war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der EPeW-Verordnung noch kein EU-Mitgliedstaat.

Haben die 17 Erstunterzeichner einen Zeitraum vereinbart, in dem sie nicht von dem EPeW bzw. EPGÜ zurücktreten dürfen?

Nein.

Das Ziel ist die Schaffung eines langfristigen Regelwerks für Europa. Ein Rückzug ist zwar technisch möglich, steht aber nicht aktiv zur Diskussion.

Kann ich eine Validierung in den EPeW-Staaten beantragen?

Ja.

Sie haben weiterhin die Wahl zwischen der nationalen Anmeldung über die nationalen Ämter, der Validierung eines klassischen europäischen Patents, die jeweils in den einzelnen Ländern wirksam wird, und dem Einheitspatent als Schutzrecht, das alle teilnehmenden Mitgliedstaaten abdeckt.

Welche Folgen hat der Brexit für das EPeW/EPGÜ?

Die Ratifizierung des EPGÜ durch das Vereinigte Königreich wurde im Zuge des Brexits zurückgezogen, sodass das Einheitspatent das Vereinigte Königreich nicht abdeckt. Der neue Standort für die Niederlassung der Zentralkammer, die ursprünglich in London angesiedelt sein sollte, könnte Mailand sein, dies steht aber noch nicht fest.

W&R ist eine europäische Firma und kann Sie in allen Angelegenheiten bezüglich EPeW und EPG sowie möglichen parallel stattfindenden Verfahren im Vereinigten Königreich uneingeschränkt vertreten.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit unserer britischen, französischen und deutschen Anwälte, europäische Patente und Einheitspatente zu erwirken oder Prozesse vor dem EPG zu führen.

Hätte das Vereinigte Königreich die Möglichkeit, dem EPeW/EPG-System zu einem späteren Zeitpunkt "erneut" beizutreten?

Ein Beitritt wäre theoretisch möglich und es gibt keine Ausschlussregelung, die dies untersagen würde, aber im Moment erscheint diese Option sehr unwahrscheinlich.

Welche Kosten fallen für das EPeW an? Wäre es kostengünstiger, die Validierung in der Regel für nur ein paar Länder durchzuführen?

Wie bei den herkömmlichen Validierungen umfassen die Kosten des Einheitspatents Anwaltsgebühren, die Kosten für die Übersetzung des erteilten Patents, wenn der Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt wird, sowie die Jahresgebühren.

Die Jahresgebühren für Einheitspatente wurden auf eine Höhe festgesetzt, die der Summe der Jahresgebühren in den vier Ländern unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebührenhöhe entspricht (damals das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland und die Niederlande). Die Gesamtgebühren für die ersten 10 Jahre belaufen sich auf weniger als 5.000 €.

Die Übersetzungskosten für Einheitspatente sollten mit den klassischen Validierungskosten verglichen werden, für die je nach anvisierter Gerichtsbarkeit oft zusätzliche Leistungen und Übersetzungskosten anfallen.

Wenn Sie in 4 oder mehr Gerichtsbarkeiten unter den 17 ursprünglichen Mitgliedstaaten eine Validierung beabsichtigen, ist das Einheitspatent unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kosten günstiger als eine reguläre Validierung.

Trifft die Aussage zu, dass ab 4 Gerichtsbarkeiten ein Kosteneffekt spürbar ist, wenn einige dieser vier Länder nicht durch das EPeW abgedeckt sind (z. B. das Vereinigte Königreich)?

Nein.

Die Faustregel mit den 4 Gerichtsbarkeiten gilt für die Gerichtsbarkeiten, die Teil des Systems sind. Das Vereinigte Königreich, Spanien, die Türkei oder Norwegen sollten beispielsweise einzeln berücksichtigt werden und sind stets mit denselben Kosten verbunden, ganz gleich, ob die einheitliche Wirkung oder nationale Validierungen der EPeW-Mitgliedstaaten angestrebt werden.

Welche Benennungsgebühren fallen für Einheitspatente an?

Seit 2009 sind europäische Patentanmeldungen durch eine einzige Benennungsgebühr abgedeckt, die innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu entrichten ist. Die Einführung des Einheitspatents ist ein Verfahren nach der Erteilung und wirkt sich nicht auf diese Regel aus. Es fallen keine zusätzlichen Benennungs- oder Verwaltungsgebühren zum Zeitpunkt des Antrags auf einheitliche Wirkung an.

Muss eine Übersetzung mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung eingereicht werden?

Ja.

Anfänglich (und über einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren) müssen Anmelder die folgenden Übersetzungen mit ihrem Antrag auf einheitliche Wirkung einreichen:

  • eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische, wenn die Verfahrenssprache vor dem EPA Französisch oder Deutsch ist, oder
  • eine vollständige Übersetzung der Patentschrift „in eine andere Amtssprache der Europäischen Union“, wenn die Verfahrenssprache Englisch ist.

Das Ziel ist, die Übersetzungsanforderungen letztendlich unter Verwendung maschineller Übersetzungen zu erfüllen, die durch das EPA erstellt werden.

Wohin und innerhalb welches Zeitrahmens muss die Übersetzung eingereicht werden?

Die Übersetzung für das Einheitspatent muss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Erteilung des Patents beim EPA eingereicht werden, zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung.

Auch wenn die Frist sehr kurz ist, sollte hierbei bedacht werden, dass die Entscheidung zur Patenterteilung erfolgt, nachdem der Anmelder das Druckexemplar (nach Erhalt einer Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ) genehmigt hat. Wenn wir Ihre Anweisungen bezüglich der einheitlichen Wirkung zu diesem Zeitpunkt erhalten, sollte ausreichend Zeit bleiben, eine Übersetzung anzufertigen.

Wäre eine spanische Übersetzung ausreichend, auch wenn Spanien nicht am System teilnimmt?

Ja.

Wenn das Patent auf Englisch erteilt wird, würde jede beliebige EU-Amtssprache akzeptiert. Hier ergeben sich Möglichkeiten, Kosteneinsparungen zu erzielen, indem vorhandene Übersetzungen des Patents genutzt werden. Muss beispielsweise eine Übersetzung ins Spanische zur Verwendung in einer eigenständigen spanischen Validierung angefertigt werden, könnte diese auch verwendet werden, um diese Anforderung zu erfüllen. Oder es könnte bereits eine spanische Version der Patentschrift vorliegen, weil es beispielsweise eine entsprechende mexikanische Anmeldung gibt, die entsprechend aktualisiert und als Übersetzung des Einheitspatents verwendet werden könnte.

Kann die einmonatige Frist nach der europäischen Patenterteilung für die Einreichung eines Antrags auf einheitliche Wirkung verlängert werden?

Nein.

Der einzige Rechtsbehelf gegen die Nichteinhaltung der Monatsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d. h. ein umständlicher Wiedereinsetzungsprozess, der nicht garantiert ist, da nachgewiesen werden muss, dass die Frist durch einen Fehler versäumt wurde, der trotz aller gebotenen Sorgfalt zur Einhaltung der Frist aufgetreten ist.

Wird der Opt-out bei der Gerichtskanzlei des EPG eingereicht und kann der Opt-out für eine große Anzahl von Patenten erklärt werden?

Ja.

Der Opt-out wird bei der Gerichtskanzlei des EPG vorgenommen und es ist möglich, einen Opt-out für eine große Anzahl von Patenten zu erwirken.

Das EPA kümmert sich am Ende des europäischen Patenterteilungsverfahrens um die Aufgaben im Zusammenhang mit dem EPeW. Das EPG ist für Opt-out-Anträge zuständig.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Ansprechpartner bei Withers & Rogers oder Sie wenden sich per E-Mail an Russell Barton:

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Büro: Warwick

 

Diese Veröffentlichung ist eine allgemeine Zusammenfassung der Gesetzeslage. Sie ist nicht dazu vorgesehen, eine auf Ihre Situation zugeschnittene Rechtsberatung zu ersetzen.